AGB’s

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines

Alle nachfolgenden Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle von der B2W GmbH erbrachten Leistungen, diese gelten für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, Mietwagenverkehr und allen Ausflugs- fahrten mit Personenkraftwagen. Diese beziehen sich auch auf alle weiteren Geschäftsbeziehungen, diese müssen demnach bei weiteren Aufträgen nicht noch einmal speziell vereinbart werden. Die Dienstleistun- gen gelten als verbindlich angenommen sobald Sie der Kunde in Anspruch genommen hat. Veränderte Ge- schäftsbedingungen sind nur durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits wirksam. Die Geschäftsbedin- gungen bzw. AGB der Firma B2W GmbH sind in jedem Fall zu 100% geltend auch wenn diese in Widerspruch mit Dritten bzw. dem Kunden stehen sollten. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.

  1. Vertragsgegenstand /Abschluss und Beförderungsausschluss
  1. Der Auftragnehmer nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die er zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn der Auftragnehmer entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, be hält sich der Auftragnehmer den Rücktritt vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet der B2W GmbH sämtliche zur Durchführung des Auftrags relevanten Faktoren, wie z. B. Auftragsort, Datum, Anzahl der Personen, gewünschtes Fahrzeug, Anzahl der Gepäckstücke, mitzuteilen. Vorstehend bezeichnete Informationen und Daten müssen der Firma B2W GmbH innerhalb einer zumutbaren Zeit und in endgültiger, verbindlicher Fassung vorliegen. Ein Beförderungsauftrag kommt erst dann zu Stande, wenn der Kunde im Fahrzeug Platz genommen und sein Fahrtziel bekannt gegeben hat.
  1. Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Personen und weitere Dienstleistungen. Die Firma B2W GmbH behält es sich vor,Personen von der Beförderung auszuschließen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, sich nicht an die Anweisungen des Chauffeurs halten oder das Fahrzeug mutwillig oder grob fahrlässig beschädigen.
  1. Für Terminfahrten zu Flughäfen, Bahnhöfen oder Häfen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen eventuelle Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis des Auftragnehmers gelangen, dass zwischen den Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für den Auftragnehmer entstandene Schäden. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, dem Auftragnehmer die genauen Flugdaten, insbeson- dere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der plan- mäßigen Ankunft, es sei denn, der Kunde teilt dem Auftragnehmer die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für den Auftragnehmer zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren. Voraussetzung für eine pünktliche Abholung ist grundsätzlich die rechtzei- tige Erteilung des Auftrages vom Kunden an den Auftragnehmer. Es gilt als eine rechtzeitige Auftrags- erteilung, wenn der Kunde 3 Stunden vor Abholung den Auftrag erteilt. Für verspätete Abholungen bzw. Ankünfte, insbesondere am Flughafen, Bahnhof oder zum Antritt einer Reise des Kunden, welche der Tatsache unterliegen, dass der Kunde nicht rechtzeitig seinen Fahrauftrag erteilt hat, übernimmt der

Auftragnehmer keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimm- ten Abfahrts- oder Ankunftszeit zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, witterungsbedingter Notstand, gesetzliche Auflagen, Streik, Aussperrung, Demonstrationen, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafen- oder Bahnhoffahrten. Der Auftragnehmer haftet fernernicht, wennder Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeitselbstbestimmt hatundhierbei gewöhn- licheFahrtverzögerungen, etwadurch Stauetc., unberücksichtigtgelassen hat. Sowiekurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden, entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

Auch wenn sie bei Subunternehmern, Lieferanten oder Unterlieferanten auftreten, hat die Firma B2W GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die vorgenannten Punkte nicht zu verantworten. B2W GmbH ist auch dann von der Haftung befreit, soweit eine Überschreitung der Beförderungsdauer auf Umständen beruht, die wir auch bei größter Sorgfalt nicht hätten vermeiden und deren Folgen nicht abwenden hätten können.

4. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

3. Preise

Soweit nicht anders vereinbart gilt grundsätzlich immer die aktuelle Preisliste der B2W GmbH. Zusätzliche Leistungen werden besonders berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, exklusive der Nebenkosten sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnel- gebühren, Maut, etc.)., die im Rahmen des Auftrages anfallen. Insbesondere Auslagen, die im Rahmen der Dienstleistung von dem Kunden oder von zu befördernden Personen in Auftrag gegeben werden, sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert abgerechnet. Die Firma B2W GmbH hält sich an die in ihrem Ange- bot abgegebenen Preise 14 Tage gebunden, darüber hinaus bedarf es einer neuen Absprache. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstands- preise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen

Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird per Überweisung, Kreditkartenzah- lung oder per Vorabzahlung erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei einem größeren Auftrag verpflichtet sich der Auftraggeber eine Anzahlung von 50 % zu zahlen. Nach Abschluss unserer Dienstleistung in jeglicher Form folgen nach Rechnungsstellung die weiteren 50 %. Restzahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungs- erhalt zur Zahlung fällig, außer es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Rechnungen sind ohne Abzug per Banküberweisung auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten, zu zahlen oder werden, wenn vorhanden von der Firma B2W GmbH über die Kreditkarte sofort eingezogen. Die Zahlungsweise Bankeinzug vom Kundenkonto ist ab mindestens 25,- Euro bei Vorlage einer gültigen EC-Karte möglich, Kreditkarten werden als Zahlungsmittel in allen Fahrzeugen akzeptiert. Barzahlungen im Auto sind nicht zulässig, Vorauskasse bei Neukunden aus dem Ausland die Regel. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt sobald B2W GmbH über den geforderten und in Rechnung gestellten Betrag verfügen kann. Gerät der Vertragspartner in Verzug so ist B2W GmbH mit Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist berechtigt auf den noch ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offe- ne Kontokorrentkredite zu berechnen. Bei Rücklastschriften und anderen durch den Kunden verursachten

Zahlungsverzug, werden die des Auftragnehmers durch die jeweilige Bank/ Kreditinstitut berechneten Rück- lastschriftgebühren in voller Höhe dem Kunden weiter berechnet. Für Mahnungen berechnet der Auftrag- nehmer eine Mahngebühr bei Mahnstufe I von 15,00 EURO und bei erforderlicher Mahnstufe II eine Mahn- gebühr von weiteren 25,00 EURO. Für den Fall, das der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist die Firma B2W GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Voraus- zahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner ist die Firma B2W GmbH berechtigt im Falle des Verzuges des Kunden von sämtlichen Verträgen zurückzutreten.

  1. Stornierungen

Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder sollte erohne Rücktritt die Leistungenunserer Firma nicht in Anspruch nehmen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Ersatz für ge- troffene Vorkehrungen und Planungen zu verlangen. Dies trifft auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Die B2W GmbH ist berechtigt, den Schadensanspruch zu pauschalisieren. Wird die verab- redete Leistung ohne Stornierung nicht in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den vereinbarten Preis ohne Abzüge zu zahlen.

Der Auftraggeber kann zu jedem Zeitpunkt von Aufträgen zurücktreten bzw. nur Teilleistungen von Aufträ- gen in Anspruch nehmen. In diesem Fall berechnet die B2W GmbH pauschalisierte Stornierungsgebühren in Höhe von:

    • bis 2 Tage vor Auftragsbeginn kostenlos
    • weniger als 2 Tage, jedoch mindestens 24 Stunden vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Preises
    • weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Preises

6. Pflichten und Haftung des Kunden und Fahrgastes

Pflicht unserer Fahrgäste ist es sich bei der Benutzung unserer Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicher- heit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit, die Sicherheit unseres Chauffeurs und die Rück- sicht auf andere Personen gebietet. Aus Gründen der Sicherheit ist den Anweisungen des Chauffeurs stets Folge zu leisten. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindlichen minderjährigen Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden. Mitgenomme- ne Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn der Auftragnehmer natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, dürfen solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden. Weiterhin können Fahrgäste von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn bei einer Buchung durch den Kunden falsche Angaben gemacht wurden oder die genaue Anzahl der Passagiere nicht mitgeteilt wurde, sodass nicht jeder Fahrgast einen separaten Sitzplatz im Fahr- zeug hat. Beim nicht vertragsgemäßem Umgang des Kunden mit dem Fahrzeug kann der Vertrag mit sofor- tiger Wirkung beendet werden, soweit der Gast auf eine Ermahnung nicht reagiert. In diesem Fall bedarf die Beendigung der Beförderung keiner separaten Mitteilung und die Firma B2W GmbH behält dennoch den vollen Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Dauer des Auftrages. Unberührt davon bleibt auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens durch den nicht vertragsgemäßen Umgang mit dem zur Verfügung

gestellten Fahrzeug, bestehen. Beschädigungen der Fahrzeuge oder sonstige Schäden sind vom Verursacher oder unserem Vertragspartner zu ersetzen. Falls Verursacher und unser Vertragspartner nicht identisch

sind, haften beide als Gesamtschuldner. Die Haftung besteht auch dann wenn den Auftraggeber kein Ver- schulden trifft. Bei mutwilligen Verunreinigungen werden Reinigungsgebühren gesondert erhoben.

7. Gewährleistung, Haftung undHaftungsbeschränkung

  1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch den Auftragnehmer in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß.Auch Lackbeschädigungen von durch den Auftragnehmer transportierten Fahrrädern,Roll- stühlen und Kinderwagen etc.könnenauch bei sachgemäßerVerladung und ordnungsgemäßen Trans- port nicht ausgeschlossenwerden.
  1. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind dem Auftrag- nehmer umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
  1. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak, Alkoholika oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch den Auftragnehmer gestattet wurde. Der Genuss von Tabak oder elektrischen Zigaretten in den Fahrzeugen ist jedoch aus Rücksicht auf andere Fahrgäste generell untersagt.
  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verursacht wird.
  1. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum des Auftragnehmers oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmit- tel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird der Auftragnehmer neben der Beseitigung auch den entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
  1. Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personen- bezogenen Daten ausdrücklich zu (Art. 6 DSGVO).

  1. Rechtswahl

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma B2W GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristi-  sche  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  ein  öffentlich-rechtliches  Sondervermögen,  ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von B2W GmbH zuständige Gericht.

10. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entspre- chendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollthaben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Be- stimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.